Was Gesetze und Normen verlangen
Barrierefreiheit betrifft jeden. Wer an einer Engstelle nicht weiterkommt, hält alle auf, die denselben Weg nehmen müssen. Deshalb ist sie in Deutschland gesetzlich geregelt, vom Völkerrecht bis zur Bauordnung.

Inhalt
Die UN-Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stammt vom 13. Dezember 2006. Deutschland hat es ratifiziert, es gilt hier seit 2009. Bund und Länder haben sich nach Artikel 4 verpflichtet, die Rechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, Benachteiligungen zu verhindern und die nötigen Gesetze und Maßnahmen zu treffen.
Für einen Bahnhof sind vor allem diese Artikel einschlägig:
| Artikel | Inhalt in Kürze | Bezug zu Stuttgart 21 |
|---|---|---|
| Art. 9 Zugänglichkeit | gleichberechtigter Zugang zu Gebäuden, Straßen und Transportmitteln; Beseitigung von Zugangshindernissen; Mindeststandards, auch für private Anbieter | Zugang zu den Bahnsteigen nur über Aufzüge |
| Art. 10 Recht auf Leben | wirksamer und gleichberechtigter Genuss dieses Rechts | Selbstrettung im Brandfall |
| Art. 11 Gefahrensituationen | Schutz und Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Notlagen | keine barrierefreien Fluchtwege |
| Art. 17 Unversehrtheit | Achtung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit | Gefälle, Engstellen |
| Art. 20 Persönliche Mobilität | Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit, zu erschwinglichen Kosten | Abhängigkeit von Technik und Helfern |
Der Artikel 9 nennt ausdrücklich auch Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer Form in öffentlichen Gebäuden. Artikel 46 schließt Vorbehalte aus, die mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar sind.
Die Konvention geht über den älteren Gedanken der Integration hinaus. Sie verlangt Inklusion: Nicht die Betroffenen sollen sich an angebliche Notwendigkeiten anpassen, sondern die Gesellschaft stellt sich auf ihre Bedürfnisse ein.
Das Behindertengleichstellungsgesetz
Seit Mai 2002 gilt das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen, kurz BGG. Es definiert in Paragraf 4, was Barrierefreiheit heißt. Gemeint ist die Möglichkeit, bauliche Anlagen und Verkehrsmittel „in der allgemein üblichen Weise“, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu nutzen.
Für Bau und Verkehr ist Paragraf 8 maßgeblich:
(2) [...] öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten. Weitergehende landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Quelle: § 8 Abs. 2 BGG, Fassung zur Zeit der Planung
„Ohne fremde Hilfe“ ist der Kern. Ein Bahnhof, dessen Fluchtweg für Menschen im Rollstuhl darin besteht, auf Helfer zu warten, erfüllt diesen Satz im Ernstfall nicht.
Erreicht werden soll Barrierefreiheit nach Paragraf 5 unter anderem über Zielvereinbarungen zwischen Behindertenverbänden und Unternehmen. Kritiker stellten 2011 die berechtigte Frage, ob ein Ziel schon erreicht ist, wenn man eine Vereinbarung darüber unterschrieben hat.

Normen: DIN 18024, DIN 18040 und die Bauordnung
Normen sind für sich genommen keine Gesetze. Sie werden verbindlich, wenn ein Vertrag, ein Gesetz oder eine Verordnung auf sie verweist. Genau das ist bei Stuttgart 21 geschehen: Im Planfeststellungsbeschluss hat die Bahn zugesagt, die Norm DIN 18024 einzuhalten.
Die DIN 18024 für barrierefreies Bauen ist inzwischen durch die DIN 18040 abgelöst. Deren Teil 1 für öffentlich zugängliche Gebäude erschien 2010, der Teil 3 für Verkehrs- und Freiraum 2014. Für Rettungswege gibt die DIN 18040 im Abschnitt 4.4 das Zwei-Sinne-Prinzip vor: Warnungen, Orientierung und Leitung müssen immer über zwei Sinne wahrnehmbar sein, etwa als Lichtsignal und als Ton.
Paragraf 33 der Musterbauordnung schreibt für Gebäude zwei Rettungswege vor. Dass diese Wege auch für Menschen funktionieren müssen, die nicht laufen können, steht dort nicht ausdrücklich. Diese Lücke ist ein Grund, warum barrierefreie Fluchtwege so oft fehlen. Mehr dazu unter Fluchtwege.
Eisenbahnrecht: EBO und europäische Vorgaben
Für Bahnanlagen ist die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung maßgeblich. Sie regelt unter anderem die Breite der Bahnsteige nach der Geschwindigkeit auf dem Gleis und in Paragraf 7 die Neigung von Gleisen in Bahnhöfen. Abweichungen sind nur als Ausnahme möglich, wie bei Stuttgart 21 mit 15,143 Promille.
Auf europäischer Ebene gelten die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, kurz TSI. Nach Auslegung der EU-Kommission liegt für Bahnsteige an neuen transeuropäischen Schnellstrecken die Obergrenze bei 2,5 Promille. Die Einzelheiten stehen auf der Seite Gefälle.

Kaufhaus oder Bahnhof
Befürworter des Projekts verwiesen gern darauf, dass auch Kaufhäuser keine barrierefreien Fluchtwege hätten. Der Vergleich trägt nicht. Ein Kaufhaus kann man sich aussuchen, einen Hauptbahnhof nicht. Gerade Menschen, die nicht mehr Auto fahren können, sind auf die Bahn angewiesen, und ihre Zahl wächst mit dem Alter der Bevölkerung.
Wenn das Gleichstellungsgesetz seit 2002 gilt, darf man erwarten, dass zumindest neue öffentliche Gebäude von Anfang an barrierefrei geplant werden, auch für den Notfall. Der Stuttgarter Tiefbahnhof wurde in genau dieser Zeit geplant und genehmigt.
Eine politische Bewertung aus dem Jahr 2011
Im November 2011 erklärte der sozialpolitische Sprecher der Grünen im baden-württembergischen Landtag, Stuttgart 21 verstoße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention. Er verwies auf die Engstellen von 1,24 Metern und auf ein fehlendes, von der Feuerwehr abgenommenes Rettungskonzept. Im Katastrophenfall müssten Menschen mit Behinderungen die schmalen Treppen hinaufgetragen werden.
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist kein unverbindliches Gebot, sondern geltendes Menschenrecht.
Quelle: Pressemitteilung der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, 25.11.2011
Eine gerichtliche Klärung dieser Frage ist uns nicht bekannt. Die Erklärung zeigt aber, dass sie auch im Landtag gestellt wurde.
Bildrechte, teils als Ausschnitt: Haus des Landtags, Stuttgart: Christina, CC0, Wikimedia Commons; Blindenleitsystem, Wien Handelskai: Tokfo, CC0, Wikimedia Commons; Mobile Rollstuhl-Hebebühne, Bahnhof Havlíčkův Brod, 2023 (Ausschnitt): Pohled 111, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons.